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BayObLG, 21.07.1993 - 2St RR 91/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1994, 86
- NZV 1993, 488
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.03.1971 - 2 StR 63/71
Bestimmung der Formvorschriften an einen Strafantrag
- OLG Hamm, 12.08.1985 - 2 Ws 118/85
Auszug aus BayObLG, 21.07.1993 - 2St RR 91/93
Damit sollten für Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, eindeutig strengere Formvorschriften aufgestellt werden als für die Anzeige einer Straftat oder den Strafantrag in anderen Fällen, die mündlich oder schriftlich angebracht werden können (OLG Hamm NJW 1986, 734).
- BGH, 10.07.2023 - 5 StR 143/23
Änderung eines Schuldspruchs hinsichtlich der tateinheitlichen Begehung in einem …
Die Strafanzeige der Nebenklägerin vom 14. Januar 2021 macht zwar insoweit ein hinreichendes Strafverfolgungsverlangen deutlich (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - 2 StR 462/94, NStZ 1995, 353 f.), ist jedoch nicht von ihr unterzeichnet, sondern erst im Nachhinein am 10. Februar 2021 von einem Polizeibeamten auf Grund ihrer Angaben abgefasst und unterschrieben worden und erfüllt damit nicht die formellen Voraussetzungen eines wirksamen Strafantrags gemäß § 158 Abs. 2 StPO (vgl. BayObLG, Beschluss vom 21. Juli 1993 - 2 St RR 91/93, NStZ 1994, 86;… MüKo-StPO/Kölbel, § 158 Rn. 46;… KK-StPO/Weingarten, 9. Aufl., § 158 Rn. 45 und 45a;… BeckOK StPO/Goers, 47. Ed., § 158 Rn. 49;… Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 158 Rn. 11). - BayObLG, 09.04.1997 - 5St RR 18/97
Schriftlichkeit des Strafantrags bei Niederschrift von Tonaufzeichnung des …
Anders als beim bloßen polizeilichen Aktenvermerk, der den Inhalt der abzugebenden Erklärung nicht hinreichend zuverlässig wiedergeben mag (BayObLG NStZ 1994, 86 ; Senatsbeschluß vom 12.4.1996 - 5 St RR 35/96; anders OLG Düsseldorf NJW 1982, 2566 , allerdings zu Straftaten, deren Verfolgung entgegen § 158 Abs. 2 StPO nicht nur auf Antrag eintritt, z.B. Körperverletzung) und anders als beim fernmündlich gegenüber der Polizei gestellten Strafantrag, der die Person des Antragstellers nicht hinreichend zuverlässig erkennen läßt (BGH NJW 1971, 903), läßt der vom Antragsteller selbst in den Tonträger gesprochene Strafantrag gegenüber dem aufnehmenden Polizeibeamten, der dann diesen Text wörtlich schriftlich wiedergibt, Zweifel über die Person und den Inhalt nicht aufkommen.